Allgemeine Lieferungsbedingungen der Firma Leopold Fiebig GmbH & Co. KG vom 1. Oktober 2013
AGB als PDF downloaden (vom 01.10.2013)
§ 1. Geltung
(1) Für sämtliche Lieferungsverträge zwischen uns und unseren Abnehmern, soweit es sich um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Lieferungsbedingungen. Der Abnehmer erkennt diese Bedingungen spätestens durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung an.
(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von unseren Lieferungsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.
§ 2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Das Vertragsangebot liegt erst in der Auftragserteilung durch den Abnehmer, die auch durch elektronische Datenübermittlung erfolgen kann. Das Vertragsangebot gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag durch Lieferung, Rechnungserteilung oder besonderes Schreiben bestätigt haben.
(2) Bei Gefahrstoffen und anderen Materialien, deren Abgabe oder Verwendung besonderen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, gilt die Auftragserteilung zugleich als Bestätigung des Abneh mers dafür, dass er diese Waren nur in erlaubter Weise verwenden will.
§ 3. Preis
Die gelieferten Waren werden zu den am Tage der Lieferung (Datum des Lieferscheins) gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe berechnet. Verpackungs- und Transportkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Gewährung von Staffelpreisen setzt den endgültigen Bezug der vollen Staffelmenge für eigene Rechnung in einer Bestellung voraus.
§ 4. Lieferung und Gefahrübergang
(1) Teillieferungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, auch vor einemvereinbarten Termin zu liefern. Werden wir, soweit für uns erst nach Vertragsschluss erkennbar, durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, fehlende rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, so haben wir dies nicht zu vertreten und ruht unsere Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang seiner Wirkung. Ist dies für den Abnehmer nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzen den angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Absatz 2 und 4, § 326 Absatz 5 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, so kann der Abnehmer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bei Lieferverzögerungen, die der Abnehmer zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
(2) Wird die Ware dem Abnehmer auf dessen Wunsch zugesandt, so geht mit der Auslieferung der Ware an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft ein. Versandart und Versandweg werden von uns bestimmt. Wir sind nicht verpflichtet, das Versandgut zu versichern.
§ 5. Abnahme der Ware und Rückgabe von Transportbehältern und Verpackungsmaterialien
(1) Sendungen, deren Äußeres auf Beschädigung des Inhalts schließen lässt, dürfen nur unter Vorbehalt der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transportunternehmen angenommen werden. Stellt der Abnehmer nach Öffnung einer Sendung Bruch in derselben fest, so ist unverzüglich ein Vertreter des Transportunternehmens hinzuzuziehen und mit ihm eine Bescheinigung über den Schaden auszustellen.
(2) Der Abnehmer hat durch geeignete Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Ware jederzeit auch dann angeliefert werden kann und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt ist, wenn keine Empfangspersonanwesend ist.
(3) Soweit wir beim Versand eigene Transportbehälter und eigene Verpackungsmaterialien verwenden, sind diese dem Abnehmer nur leihweise überlassen, von ihm pfleglich zu behandeln, unverzüglich zu entleeren und spätestens bei unserer nächsten Lieferung an unseren Transportbeauftragten zurückzugeben; sie dürfen nur im Warenverkehr zwischen uns und dem Abnehmer eingesetzt werden. Für leihweise überlassene Transportbehälter und Verpackungsmaterialien, die wir nicht zurückerhalten haben, hat uns der Abnehmer unseren Selbstkostenpreis zu erstatten.
§ 6. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Abnehmer ihnen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat; wir sind verpflichtet, den Abnehmer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.
(2) Soweit der Abnehmer uns ein Mandat für einen Lastschrifteinzug im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens erteilt hat, haben wir dem Abnehmer den Einzug der Lastschrift vorher anzukündigen. Die Ankündigung hat dem Abnehmer spätestens einen Werktag vor der Fälligkeit der SEPA-Lastschrift in schriftlicher Form, gesondert oder als Teil anderer Schriftstücke, zuzugehen; eine telekommunikative Übermittlung genügt.
(3) Wechselzahlungen des Abnehmers sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung zulässig; eine Stundung der Kaufpreisforderung ist damit nicht verbunden. Diskontspesen und Kosten sind vom Abnehmer sofort zu entrichten. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für Protest hereingenommen. Gutschriften auf Wechsel- und Scheckzahlungen des Abnehmers stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Einlösung des Wechsels bzw. des Schecks. Für Umkehrwechsel gelten diese Regelungen entsprechend.
(4) Unsere Transportbeauftragten sind zur Entgegennahme von Bargeld oder Barschecks nur berechtigt, wenn sie von uns ausgestellte Quittungen oder Empfangsvollmachten im Besitz haben.
(5) Der Abnehmer gerät, soweit nicht anders vereinbart, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ohne Mahnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, so gerät der Abnehmer spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum und Empfang unserer Lieferung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzugs des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(6) Wird nach Abschluss des Lieferungsvertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Abnehmersgefährdet wird, so sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Barzahlung zu verlangen. Entspricht der Abnehmer unserem Sicherungs- oder Zahlungsverlangen nicht fristgerecht, so sind wir berechtigt, von sämtlichen Lieferungsverträgen mit dem Abnehmer zurückzutreten. Bei Lieferung gegen Vorauszahlung oder Barzahlung gemäß Satz 1 verzichten wir hinsichtlich der gelieferten Waren auf sämtliche Sicherungsrechte aus §§ 7 und 8, soweit sie sich nicht aus Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware im Sinne des § 7 und Sicherungsgut im Sinne des § 8 und aus Veräußerung verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehalts- und Sicherungsware ergeben.
(7) Der Abnehmer kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. EinZurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Abnehmer nicht zu.
(8) Wir sind befugt, unsere Forderungen gegen den Abnehmer einschließlich unserer diesbezüglichen Vorbehalts- und Sicherungsrechte auf Dritte zu übertragen, insbesondere zum Zweck der Kreditsicherung und des Factorings.
§ 7. Eigentumsvorbehalte
(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Dies gilt auch für Waren, die von Dritten in unserem Namen und für unsere Rechnung unmittelbar an den Abnehmer ausgeliefert werden. Die Einstellung einzelner unserer Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Abnehmer ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er ist verpflichtet, sie gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden angemessen zu versichern. Eingriffe Dritter in unser Vorbehaltsgut hat der Abnehmer uns unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Dritten auf unsere Vorbehaltsrechte hinzuweisen.
(2) Wird unsere Vorbehaltsware vom Abnehmer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Abnehmer uns schon jetzt das Eigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein dadurch entstehender Miteigentumsanteil im Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der von uns gelieferten Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall, dass der Abnehmer durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Abnehmer uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Abnehmer seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes in unser Eigentum oder Miteigentum gelangten Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 und der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer tritt der Abnehmer schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab, insbesondere auch solche gegen Krankenkassen und Abrechnungsstellen aus eingereichten Rezepten einschließlich der Ansprüche gegen die Abrechnungsstellen aus Einziehungsauftrag; bei der Veräußerung von Waren, die in unserem Miteigentum stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Höhe. Wir nehmen die Abtretungen an. Stellt der Abnehmer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in eine mit seinen Kunden, einer Krankenkasse oder einer Abrechnungsstelle bestehende laufende Rechnung ein, so erstreckt sich die Vorausabtretung – ggf. anteilig – auf die Saldo- und Schlusssaldoforderungen des Abnehmers sowie auf seine Rechte zur Kündigung des Kontokorrentverhältnisses und seine Ansprüche auf Feststellung des Saldos. Die Vorausabtretung erstreckt sich – ggf. anteilig – auf die Forderungen des Abnehmers aus der Veräußerung seines gesamten Warenlagers, auch im Rahmen der Veräußerung seines gesamten Betriebs, und auf Forderungen, die kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung an die Stelle vorausabgetretener Forderungen treten. Absatz 1 Satz 3 gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechend. Forderungen des Abnehmers, die erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen entstehen, sind von den Abtretungen nach diesem Absatz 3 ausgenommen. Der Abnehmer ist zur Einziehung der vorausabgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt.
(4) Die Befugnis des Abnehmers zur Verfügung über unsere Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung und Veräußerung, sowie zur Einziehung abgetretener Forderungen erlischt, wenn erkennbar wird, dass unsere Ansprüche auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Abnehmers gefährdet werden, oder wenn wir unsere Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens (insbesondere Zahlungsverzugs) des Abnehmers, welches unsere Sicherungsinteressen gefährdet, widerrufen. Ein Widerruf allein wegen Zahlungsverzuges ist nur zulässig, wenn wir dem Abnehmer vorher vergeblich eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche mit Androhung des Widerrufs und der Sicherheitenverwertung gesetzt haben. Werden unsere Sicherungsinteressen durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, so hat der Abnehmer uns unverzüglich zu unterrichten.
(5) Mit Erlöschen der Befugnis des Abnehmers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Warenbestand des Abnehmers aufzunehmen, die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen, die Vorbehaltswaren aus dem Besitz des Abnehmers oder eines dritten Besitzers wegzunehmen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Abnehmers oder dritten Besitzers zu betreten. Der Abnehmer hat uns sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die wir für die Verfolgung unserer Rechte benötigen. Das Herausgabeverlangen aufgrund des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass wir den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklären.
(6) Sobald die Befugnis des Abnehmers zur Einziehung abgetretener Forderungen erlischt, gelten die folgenden Regelungen: Der Abnehmer hat
auf unser Verlangen den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Abtretung im eigenen Namen oder im Namen des Abnehmers auch selbst anzuzeigen. Der Abnehmer hat uns auf unser Verlangen die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. herauszugeben, soweit es sich nicht um vertrauliche Patientendaten handelt, zu deren Offenbarung der Abnehmer gemäß § 203 StGB uns gegenüber nicht befugt ist. Eine Weitergabe gemäß § 203 StGB geschützter vertraulicher Patientendaten an uns soll in keinem Fall erfolgen; sämtliche diesbezüglichen gesetzlichen und vertraglichen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen wen auch immer, insbesondere aus §§ 402 und 666 BGB, sowie die Vorschrift des § 401 BGB sind insoweit ausdrücklich abbedungen. Auf unser jederzeit widerrufliches Verlangen und auf unsere Kosten ist der Abnehmer verpflichtet, Berechnungen, die die Schuldner zu den abgetretenen Forderungen vornehmen, und Einwendungen, die die Schuldner gegen die abgetretenen Forderungen erheben, zu prüfen und Forderungen, die die Schuldner nicht freiwillig erfüllen, außergerichtlich und gerichtlich beizutreiben. Der Abnehmer ist insoweit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen, jedoch nur mit der Maßgabe, dass unmittelbar an uns zu zahlen ist.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der nach den vorstehenden Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten nicht nur vorübergehend die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir in entsprechen dem Umfang zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit wir im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet sind. Als realisierbarer Wert gilt bei Waren der zur Zeit der Freigabe gültige Großhandels-Einkaufspreis, bei Forderungen der Nominalbetrag. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer gehen die uns nach diesem § 7 vorbehaltenen bzw. übertragenen Rechte auf den Abnehmer über.
§ 8. Sicherungsübertragungen
(1) Zur Sicherung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer überträgt uns der Abnehmer hiermit, soweit uns die Rechte nicht schon nach § 7 zustehen:
1. sein gesamtes gegenwärtiges und künftiges Alleineigentum und Miteigentum an Waren, die sich in seinen Geschäftsräumen befinden, sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Anwartschaftsrechte an solchen Waren; die Waren werden unentgeltlich für uns verwahrt; der Abnehmer darf über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen; er hat sie gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden angemessen zu versichern; Eingriffe Dritter in unser Sicherungsgut hat der Abnehmer uns unverzüglich anzuzeigen; er ist verpflichtet, den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen; für die Fälle der Verarbeitung des Sicherungsguts sowie der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung des Sicherungsguts mit anderen, nicht uns gehörenden Waren gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 2 entsprechend;
2. seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Versicherung unserer Vorbehaltsware (§ 7) und unseres Sicherungsguts (§ 8 Satz 1 Ziffer 1);
3. seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen und Forderungsanteile aus der Weiterveräußerung von Waren, insbesondere auch solche gegen Krankenkassen und Abrechnungsstellen aus eingereichten Rezepten einschließlich der Ansprüche gegen die Abrechnungsstellen aus Einziehungsauftrag, solche aus der Veräußerung des gesamten Warenlagers und solche, die kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung an die Stelle der ursprünglichen Forderungen aus Weiterveräußerung treten; § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; von der Abtretung ausgeschlossen sind Forderungen und Forderungsanteile, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliegen oder erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers entstehen; der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt;
4. seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen andere Vorbehaltsgläubiger und Sicherungsnehmer auf Rückgewähr von Eigentum, Miteigentum und Anwartschaftsrechten an Waren sowie von Forderungen und Forderungsanteilen aus der Weiterveräußerung von Waren;
5. seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung seines gesamten Geschäftsbetriebs oder von Teilbetrieben einschließlich anderer oder weiterer neu eröffneter oder übernommener (Filial-) Apotheken, insbesondere auf Zahlung des Entgelts für die Veräußerung, die Vermietung und die Verpachtung des Geschäftsbetriebs, der Geschäftseinrichtung, der EDV, des Warenlagers, der Außenstände, des Kundenstamms und anderer immaterieller Wirtschaftsgüter sowie für Konkurrenzschutz, auf Beratungsvergütung und auf Rückzahlung von an den Verpächter seines Apothekenbetriebs bzw. seiner Apothekenbetriebe und den bzw. die Vermieter seiner Geschäftsräume geleisteter Kautionszahlungen; von der Abtretung ausgeschlossen sind Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliegen oder erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers entstehen.
Wir nehmen die Übertragungen zu Ziffern 1 bis 5 hiermit an.
(2) Für die Verwertung und die Freigabe des Sicherungsguts gemäß Absatz 1 gilt § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend.
§ 9. Gewährleistung
(1) Der Abnehmer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und uns alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Erhalt, später erkennbar gewordene Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Erkennbarkeit unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen, Angabe von Datum und Nummer des betreffenden Lieferscheins und Beifügung des Retourenbelegs schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Abnehmer die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Fehlmengen oder Falschlieferungen handelt, die offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, dass wir die Genehmigung des Abnehmers als ausgeschlossen betrachten mussten. Die Untersuchung der gelieferten Ware auf Mängel ist echte Rechtspflicht des Abnehmers. Von einer Ersatzpflicht für Schäden, die dem Abnehmer oder Dritten durch Verletzung dieser Untersuchungspflicht entstehen, hat uns der Abnehmer freizustellen. Beanstandete Ware ist unverzüglich und ordnungsge mäß verpackt zurückzugeben.
(2) Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich auf die Lieferung mangelfreier Ersatzware. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist die Ersatzlieferung dem Abnehmer unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe des § 10; dies gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Hat der Abnehmer Veränderungen an der Ware vorgenommen, insbesondere Plomben und Siegel geöffnet, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für etwaige konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung.
(4) Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
§ 10. Haftung
(1) Wir haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.
(3) Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Arzneimittelgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt für eine Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Übernehmen wir bzw. unser Transportbeauftragter gefälligkeitshalber Waren, Rezepte und andere Gegenstände als Beipack vom Abnehmer zur Weiterbeförderung an Dritte oder von Dritten zur Weiterbeförderung an den Abnehmer, so ist insoweit jede Fahrlässigkeitshaftung für uns und unseren Transportbeauftragten ausgeschlossen. Der dem Abnehmer obliegende Nachweis der Übergabe und des Inhalts des Beipacks kann nur durch Urkunden geführt werden.
§ 11. Rückkauf und Ankauf von Waren und Verpackungsmaterial
Ob wir von uns oder von Dritten gelieferte Ware und Verpackungsmaterial zurück- bzw. ankaufen und ggf. zu welchen Bedingungen, steht in unserem Ermessen. § 5 Absatz 3 sowie die Vorschriften der Verpackungsverordnung (VerpackV) und der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV)bleiben unberührt.
§ 12. Rechte an Unterlagen
Wir behalten uns sämtliche Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konditionen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Abnehmer zur Verfügung gestellt haben, ausdrücklich vor.
§ 13.Datenschutz
(1) Wir erheben, speichern oder übermitteln personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des zur Erfüllung unserer Geschäftszwecke Erforderlichen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung erheben oder verwenden wir unter anderem auch Auskünfte der SCHUFA und anderer Wirtschaftsauskunfteien sowie Wahrscheinlichkeitswerte.
(2) Auf Anforderung teilen wir dem Abnehmer schriftlich mit, ob und gegebenenfalls welche persönliche(n) Daten über ihn bei uns gespeichert sind.
§ 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltung deutschen Rechts
(1) Erfüllungsort für alle Verpflicht ungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort derjenigen Niederlassung unseres Unternehmens, die den Vertrag abwickelt.
(2) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach unserer Wahl entweder unser Firmensitz oder der Ort derjenigen Niederlassung unseres Unternehmens, die den Vertrag abwickelt, im Falle von Rechtsstreitigkeiten wegen an einen Dritten abgetretener Ansprüche und Rechte (§ 6 Abs. 8) nach dessen Wahl auch sein Firmensitz. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(3) Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 15. Teilweise Unwirksamkeit
Sind einzelne Teile der vorstehenden Lieferungsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit wie möglich entsprechen….